Vorstand

Peter Garst, Präsident

Edwin Hollenstein, Vizepräsident
Martha Garst
Heinz Haenggeli
Bettina Kaiser
Verena Klauser
Elba Tschanz

 

Statuten des Vereins «Help for Children in Need» (HCN)

Statuten zum Download im PDF-Format

Art. 1 − Unter dem Namen «Help for Children in Need» (HCN) «Hilfe für Kinder in Not» besteht seit 2005 als Nachfolgeverein des «Hilfswerks für Albanische Schulen» (HAS) ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz am Wohnort des Präsidenten, nachfolgend HCN genannt.

Art. 2  Zweck des HCN ist die Hilfe für Menschen aller Altersstufen, vor allem jedoch für Kinder und Jugendliche. Unterstützung und Beistand sollen wenn irgend möglich auch als Hilfe zur Selbsthilfe zu verstehen sein. Erziehung in christlich-ethischem Sinn soll ein erstrebenswertes Ziel sein. Vorgesehen sind: Bau, Renovation, Inneneinrichtung und Arbeitsmaterial von und für Schulen, Heime, Suppenküchen und ähnliche Institutionen sowie der Bau von Wasserleitungen und Brücken.

Art. 3  Das HCN besteht aus Einzelmitgliedern, allenfalls auch aus Kollektivmitgliedern. Der Vorstand entscheidet auf schriftliche Anmeldung hin über die Aufnahme.

Art. 4 Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder Ausschluss. Letzterer kann erfolgen beim Vorliegen schwerwiegender Gründe, z.B. bei Nichterfüllen der finanziellen Verpflichtungen oder gröblicher Verletzung der Interessen des HCN. Der Vorstand beschliesst mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder nach ordentlicher Einberufung der Vorstandssitzung über den Ausschluss, ohne zu einer Begründung verpflichtet zu sein.

Art. 5  Für die Verbindlichkeiten des HCN haftet nur dessen Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 6  Die Organe des HCN sind:
a) die Jahresversammlung (JV) und allfällige Mitgliederversammlungen,
b) der Vorstand und
c) die Rechnungsrevisoren.

Art. 7  Die JV wird durch den Vorstand im 1. Quartal des Jahres durchgeführt (Versand einer Traktandenliste).

Art. 8  Die JV hat folgende Befugnisse:
1. Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren auf je 4 Jahre, wobei Wiederwahl möglich ist.
2. Wahl allfälliger Ehrenmitglieder.
3. Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung.
4. Statutenänderungen, wozu die Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.
5. Behandlung von allfälligen Anträgen. Diese sind dem Präsidenten spätestens 5 Tage vor der JV schriftlich einzureichen.
6. Auflösung des HCN.

Art. 9  Bei Wahlen und Abstimmungen an der JV oder einer Mitgliederversammlung entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Präsident hat Stichentscheid.

Art. 10  Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Er führt die Beschlüsse der JV und allfällige Mitgliederversammlungen aus und erledigt alle Angelegenheiten, die nicht in den Kompetenzbereich der JV oder der Mitgliederversammlungen fallen. Er entscheidet mit absolutem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Präsident hat Stichentscheid. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Art. 11  Die Finanzkontrolle untersteht einem Treuhandbüro oder zwei Rechnungsrevisoren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

Art. 12  Das HCN verfügt über folgende Einnahmen:
a) Spenden, testamentarische Zuwendungen, Gewinne aus Veranstaltungen und Verkäufen,
b) allfällige Mitgliederbeiträge, die von der JV eingeführt werden können und deren Höhe von letzterer angesetzt resp. geändert werden kann.

Art. 13  Die Auflösung des HCN kann an einer JV oder Mitgliederversammlung durch Zweidrittelsmehrheit beschlossen werden, wenn mehr als ein Fünftel aller Mitglieder anwesend ist. Ist bei Auflösung noch Vermögen vorhanden, muss dieses einer wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz zugute kommen.

Art. 14  Im übrigen gelten die Artikel 60-75 ZGB. Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 19. September 2005 einstimmig angenommen.

Evilard, 19. September 2005

Der Präsident: Peter Garst